935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 5 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen
Begriffe
Art. 5 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen
1. Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe von Speisen oder Getränken.