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Art. 5 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen

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Art. 5 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen

1. Die Betriebsbewilligung E für Lokale für nicht öffentliche Veranstaltungen berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter nicht zur Abgabe von Speisen oder Getränken.

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