935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 4 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Öffentlichkeit
Begriffe
Art. 4 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Öffentlichkeit
1. Betriebe oder Veranstaltungen gelten als öffentlich, wenn sie durch Anschriften, Werbung, Auftritte in elektronischen Medien oder Ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb oder -veranstaltung in Erscheinung treten.