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Art. 4 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Öffentlichkeit

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Art. 4 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Öffentlichkeit

1. Betriebe oder Veranstaltungen gelten als öffentlich, wenn sie durch Anschriften, Werbung, Auftritte in elektronischen Medien oder Ähnliches nach aussen als Gastgewerbebetrieb oder -veranstaltung in Erscheinung treten.

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