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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 30 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Abgaben

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Abgaben

Die Patentabgaben für Dauerbetriebe werden für das ganze Jahr nach neuem Recht bezogen.

Für Zusatzbewilligungen für Tanz, Unterhaltung und Überzeit sowie für Jahresbewilligung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters werden die Abgaben ab 1. Juli 1994 nach neuem Recht bezogen.

Bereits früher bezahlte Abgaben werden angerechnet.

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