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Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Betriebliche Einheit

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Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Betriebliche Einheit

Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.

Werden auf einem Grundstück mehrere, von einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene Betriebsbewilligung erforderlich.

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