935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Betriebliche Einheit
Begriffe
Art. 3 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Betriebliche Einheit
Die Betriebsbewilligung gilt für den ganzen Betrieb, auch wenn er mehrere Grundstücke umfasst.
Werden auf einem Grundstück mehrere, von einander unabhängige Betriebe geführt, ist für jeden eine eigene Betriebsbewilligung erforderlich.