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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 29 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Überzeitbewilligungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Überzeitbewilligungen

1. Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.

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