935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 29 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Überzeitbewilligungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Überzeitbewilligungen
1. Unabhängig von den im ersten Halbjahr 1994 erteilten Überzeitbewilligungen kann jeder Betrieb für das zweite Halbjahr zwölf Bewilligungen beziehen.