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Art. 26 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Fristen

Verfahren
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Art. 26 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Fristen

1. Gesuche um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

2. Gesuche für einen neuen Betrieb sind in der Regel zusammen mit dem Baubewilligungsgesuch, spätestens jedoch drei Monate vor der geplanten Eröffnung einzureichen.

3. Gesuche für Einzelbewilligungen sind in der Regel spätestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass einzureichen, für Anlässe mit mehr als 200 Sitzplätzen oder voraussichtlich mehr als 500 Personen in der Regel jedoch zwei Monate vor dem geplanten Anlass.

4. Auszüge aus dem Strafregister und Mitteilungen von Strafurteilen dürfen längstens fünf Jahre aufbewahrt werden.

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