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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 25 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Gesuche

Verfahren
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Art. 25 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Gesuche

1. Gesuche sind bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.

2. Dem Gesuch um Übernahme eines bestehenden Betriebs sind beizulegen

a. die bisherige Betriebsbewilligung,

b. eine Kopie des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises,

c. ein Auszug aus dem Strafregister,

d. eine Kopie des Arbeitsvertrags, wenn der Betrieb im Angestelltenverhältnis geführt werden soll,

e. der Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Gesuchsformular nicht unterzeichnet hat.

3. Dem Gesuch um Eröffnung eines neuen Betriebs sind beizulegen

a. ein Betriebskonzept mit Hinweis auf einen allfälligen Alkoholausschank und ein allfälliges Musikkonzept,

b. die gewünschten Betriebszeiten,

c. eine Liste aller Ausschankräume und Bewirtungsmöglichkeiten im Freien mit der Grundfläche in Quadratmetern und der Anzahl Sitzplätze,

d. eine Liste der Gästezimmer und der hotelmässig bewirtschafteten Appartements,

e. Grundriss- und Schnittpläne sowie

f. ein Situationsplan.

4. Dem Gesuch für eine Einzelbewilligung ist ein Jugendschutzkonzept und das allfällige Musikkonzept beizulegen.

5. Auf Aufforderung der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramts sind insbesondere nachzureichen

a. die Liste aller Anbieter (Bars, Verpflegungsstände usw.) mit Namen und Adresse der zuständigen Person,

b. das Parkierungskonzept mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft.

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