935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 21 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Alkoholabgabeverbot
Alkohol
Art. 21 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Alkoholabgabeverbot
1. Nicht unter das Alkoholabgabeverbot von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b GGG fallen
a. Degustationen,
b. die Gratisabgabe an Vernissagen, Geschäftseröffnungen und dergleichen,
c. die Bewirtung von Verwandten und Bekannten, die persönlich eingeladen worden sind,
d. der Einschluss von Getränken in ein Gesamtangebot, sofern der Getränkeanteil im Verhältnis zum Gesamtangebot untergeordnet ist.