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Art. 20e Gastgewerbeverordnung (GGV) - Bewilligung von Fumoirs

Schutz vor Passivrauchen
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Art. 20e Gastgewerbeverordnung (GGV) · Bewilligung von Fumoirs

1. Fumoirs sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.

2. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel 20c Absatz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum Beispiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gästen.

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