935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 20e Gastgewerbeverordnung (GGV) - Bewilligung von Fumoirs
Schutz vor Passivrauchen
Art. 20e Gastgewerbeverordnung (GGV) · Bewilligung von Fumoirs
1. Fumoirs sind in der Betriebsbewilligung aufzuführen.
2. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Artikel 20c Absatz 2 bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern, wie zum Beispiel bestehende bauliche Gegebenheiten oder eine grosse Anzahl von Gästen.