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Art. 20d Gastgewerbeverordnung (GGV) - Zutritt zu Fumoirs

Schutz vor Passivrauchen
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Art. 20d Gastgewerbeverordnung (GGV) · Zutritt zu Fumoirs

1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.

2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

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