935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 20d Gastgewerbeverordnung (GGV) - Zutritt zu Fumoirs
Schutz vor Passivrauchen
Art. 20d Gastgewerbeverordnung (GGV) · Zutritt zu Fumoirs
1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.