935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 20c Gastgewerbeverordnung (GGV) - Anlage von Fumoirs
Schutz vor Passivrauchen
Art. 20c Gastgewerbeverordnung (GGV) · Anlage von Fumoirs
1. Fumoirs sind so anzulegen, dass
a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
d sie keine Tanzflächen oder Bühnen für den Auftritt von Artistinnen und Artisten enthalten,
e sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2. Ein Fumoir darf eine Bodenfläche von höchstens 60 m2 aufweisen.
3. Die Fläche der Fumoirs eines Betriebs darf höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller Ausschankräume betragen.