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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 20b Gastgewerbeverordnung (GGV) - Fumoirs

Schutz vor Passivrauchen
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Art. 20b Gastgewerbeverordnung (GGV) · Fumoirs

1. Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs ohne eigene Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bar.

2. Der Hauptausschankraum eines Betriebs (Gaststube) darf nicht als Fumoir genutzt werden.

3. Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

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