935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 20a Gastgewerbeverordnung (GGV) - Öffentlich zugängliche Innenräume
Schutz vor Passivrauchen
Art. 20a Gastgewerbeverordnung (GGV) · Öffentlich zugängliche Innenräume
1. Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen Innenräume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen.
2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören
a) Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
b) Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.