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Art. 20a Gastgewerbeverordnung (GGV) - Öffentlich zugängliche Innenräume

Schutz vor Passivrauchen
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Art. 20a Gastgewerbeverordnung (GGV) · Öffentlich zugängliche Innenräume

1. Als öffentlich zugänglich gelten alle für die Allgemeinheit zugänglichen Innenräume von Betrieben und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen.

2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören

a) Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,

b) Festzelte und Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.

3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören Hotelzimmer.

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