Art. 20 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Anerkennung
Art. 20 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Anerkennung
1. Das AWI anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische Fähigkeitsausweise, wenn
a. die Voraussetzungen von Artikel 20 GGG[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2610452_2_4_c) erfüllt sind;
b. ...
c. der Kursbesuch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist und
d. eine unabhängige Kommission die Prüfungen durchführt und auswertet.
2. Die Verbände können die anerkannten Ausweise mit dem Kantonswappen und dem Hinweis «vom Kanton Bern als gastgewerblicher Fähigkeitsausweis anerkannt» versehen.
3. ...
4. Das AWI stellt zudem auf Gesuch hin die Bescheinigungen aus, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit[[5]](#paragraphtext_content_fn_4285655_2_5_c) erforderlich sind.