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Art. 1a Gastgewerbeverordnung (GGV) - Nicht gewerbsmässige Veranstaltungen

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Art. 1a Gastgewerbeverordnung (GGV) · Nicht gewerbsmässige Veranstaltungen

1. Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, gelten nicht als gewerbsmässig, wenn sie

a alkoholfrei durchgeführt werden oder

b einen begrenzten Teilnehmerkreis unter sich bekannter Personen haben wie Veranstaltungen in einer Strasse oder in einer Wohnsiedlung.

2. Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und ist der Teilnehmerkreis nicht begrenzt, gelten Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 ebenfalls als nicht gewerbsmässig, wenn

a sie spätestens um 0.30 Uhr enden,

b sie nicht im Wald oder in Waldnähe stattfinden,

c höchstens Hintergrundmusik bis 22.00 Uhr abgespielt wird,

d nicht mehr als 100 Aussensitzplätze, in feuerpolizeilich für die entsprechende Belegung abgenommenen Räumen nicht mehr als 250 Sitzplätze angeboten werden,

e keine verkehrslenkenden Massnahmen erforderlich sind,

f keine provisorischen Parkplätze erstellt werden müssen und

g nur einfache Speisen wie an einem Grillstand zubereitet und abgegeben werden.

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