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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 19 Gastgewerbeverordnung (GGV) - 2. Ausnahmen

Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
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Art. 19 Gastgewerbeverordnung (GGV) · 2. Ausnahmen

1. Ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung ist nicht erforderlich für

a) öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen,

b) dem GGG unterstellte Begegnungsstätten, die mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geführt werden,

c) ...

d) öffentliche Gastgewerbebetriebe ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet mit nicht mehr als 50 Sitzplätzen und einem einfachen Speiseangebot,

e-h) ...

i) Betriebe mit Betriebsbewilligung E.

2. ...

3. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen ganz oder teilweise auf das Erfordernis des Fähigkeitsausweises verzichten, beispielsweise wenn ein Betrieb

a) keine Speisen abgibt,

b) keine Angestellten beschäftigt,

c) arbeitsteilig organisiert ist und für die einzelnen Bereiche über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt.

4. Sie kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen.

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