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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 18f Gastgewerbeverordnung (GGV) - Sprache

Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
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Art. 18f Gastgewerbeverordnung (GGV) · Sprache

Spricht oder versteht die verantwortliche Person nur ungenügend Deutsch oder Französisch, ist sie bei allen Kontakten mit Behörden dafür besorgt, dass eine geeignete Person zur Übersetzung anwesend ist.

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