935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18f Gastgewerbeverordnung (GGV) - Sprache
Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
Art. 18f Gastgewerbeverordnung (GGV) · Sprache
Spricht oder versteht die verantwortliche Person nur ungenügend Deutsch oder Französisch, ist sie bei allen Kontakten mit Behörden dafür besorgt, dass eine geeignete Person zur Übersetzung anwesend ist.