935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18e Gastgewerbeverordnung (GGV) - Mehrere Betriebe
Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
Art. 18e Gastgewerbeverordnung (GGV) · Mehrere Betriebe
1. Eine verantwortliche Person kann mehr als einen Betrieb führen, sofern sie
a die zivilrechtliche Berechtigung nachweist,
b mehrmals pro Woche zu im Voraus bestimmten Zeiten in ihren Betrieben anwesend ist,
c mit einer geeigneten Organisation dafür sorgt, dass die Angestellten über die für ihre Aufgaben erforderlichen Qualifikationen verfügen.
2. Die Höchstzahl der gleichzeitig geführten Betriebe hängt insbesondere von ihrer räumlichen Distanz, den Betriebsarten und den fachlichen Qualifikationen der verantwortlichen Person ab.
3. Die Bewilligungsbehörde kann zum Nachweis der geeigneten Organisation ein Betriebskonzept mit Stellenbeschrieben verlangen.