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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 18d Gastgewerbeverordnung (GGV) - Persönliche Leitung

Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
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Art. 18d Gastgewerbeverordnung (GGV) · Persönliche Leitung

1. Die persönliche Leitung setzt voraus, dass die verantwortliche Person

a) regelmässig im Betrieb anwesend ist,

b) Einblick in alle Belange der Betriebsführung nimmt,

c) aufgrund einer schriftlich erteilten Befugnis die erforderlichen Weisungen erteilt und überwacht.

2. Die Bewilligungsbehörde oder die Gemeinde können die Bekanntgabe einer einheitlichen Telefonnummer verlangen, unter der jederzeit eine zuständige Person erreicht werden kann.

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