935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18c Gastgewerbeverordnung (GGV) - Zivilrechtliche Berechtigung
Anforderungen an die verantwortliche Person gemäss Artikel 19 ff. GGG
Art. 18c Gastgewerbeverordnung (GGV) · Zivilrechtliche Berechtigung
1. Als zivilrechtlich berechtigt gelten
a) Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern sie den Betrieb nicht vermietet haben,
b) Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter,
c) Personen, die zumindest zu einem Drittel an der entsprechenden Betriebsgesellschaft beteiligt sind,
d) Personen, die einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen haben und über ein umfassendes Weisungsrecht zur Betriebsführung verfügen.
2. Die Bewilligungsbehörde überprüft die zivilrechtliche Berechtigung in der Regel anhand der Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers auf dem Gesuchsformular.
3. Liegt die Unterschrift nicht vor, ist die zivilrechtliche Berechtigung mit anderen Unterlagen nachzuweisen.