Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 18b Gastgewerbeverordnung (GGV) - Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten

Überzeit und Freinächte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18b Gastgewerbeverordnung (GGV) · Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten

1. Das Amt für Wirtschaft (AWI) bewilligt kantonale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die mehr als einen Verwaltungskreis betreffen.

2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bewilligt regionale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die das Gebiet mehrerer Gemeinden ihres oder seines Verwaltungskreises betreffen.

3. Die Gemeinde bewilligt lokale Freinächte, die nur ihr Gebiet betreffen.

← Art. 18a Gastgewerbeverordnung (GGV) Gewerbsmässigkeit Art. 18c Gastgewerbeverordnung (GGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →