935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18b Gastgewerbeverordnung (GGV) - Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten
Überzeit und Freinächte
Art. 18b Gastgewerbeverordnung (GGV) · Zuständigkeit zur Bewilligung von Freinächten
1. Das Amt für Wirtschaft (AWI) bewilligt kantonale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die mehr als einen Verwaltungskreis betreffen.
2. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bewilligt regionale Freinächte aufgrund von Ereignissen, die das Gebiet mehrerer Gemeinden ihres oder seines Verwaltungskreises betreffen.
3. Die Gemeinde bewilligt lokale Freinächte, die nur ihr Gebiet betreffen.