935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18a Gastgewerbeverordnung (GGV) - Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im elektronischen Verfahren
Überzeit und Freinächte
Art. 18a Gastgewerbeverordnung (GGV) · Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im elektronischen Verfahren
1. Steht ein elektronisches System zur Verfügung, ist es für die frei wählbaren Verlängerungen zu nutzen. Davon ausgenommen sind Betriebe, an deren Standort kein Internetzugang besteht.
2. Das elektronische Formular muss spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt und freigegeben sein.
3. Die gastgewerberechtlichen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Kantonspolizei können in einem elektronischen Abrufverfahren auf das System zugreifen.