935.111
GGVOHR
CH-BE
Art. 18 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im Durchschreibeverfahren
Überzeit und Freinächte
Art. 18 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Frei wählbare Verlängerungen der Überzeit im Durchschreibeverfahren
1. Die Bewilligungen für frei wählbare Verlängerungen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt sein.
2. Sie sind am folgenden Tag der Bewilligungsbehörde oder einer anderen, von dieser bezeichneten Stelle einzusenden.