Art. 17a Gastgewerbeverordnung (GGV)
Art. 17a Gastgewerbeverordnung (GGV)
1. Die Bewilligungsbehörde schreibt in ihrer Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GGG die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem Mehrweggeschirr vor, für das eine den hygienischen Anforderungen entsprechende Abwaschstation vorhanden sein muss.
2. Auf die Anordnung gemäss Absatz 1 wird verzichtet, wenn
a) Mehrweggeschirr am Ort der Veranstaltung mit verhältnismässigem Aufwand nicht bereitgestellt werden kann oder
b) eine hinsichtlich Umweltbelastung gleichwertige Lösung vorliegt.
3. Falls Mehrweggeschirr am Veranstaltungsort nicht mit verhältnismässigem Aufwand bereitgestellt werden kann, müssen geeignete Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung des Abfalls getroffen werden.
4. Strengere Vorschriften der Gemeinden bleiben vorbehalten.