Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 15 Gastgewerbeverordnung (GGV)

Laser und Lichteffekte, Verstärkeranlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gastgewerbeverordnung (GGV)

1. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Laser- und Lichteffekte, Nebelanlagen und dergleichen nach dem jeweiligen Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden, so dass die Gesundheit nicht gefährdet wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann solche Anlagen vorläufig verbieten, bis ihre Unschädlichkeit durch einen Bericht einer sachverständigen Stelle nachgewiesen ist.

3. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass Verstärkeranlagen den zulässigen Schalldruckpegel nicht überschreiten.

← Art. 11 Gastgewerbeverordnung (GGV) Gewerbsmässigkeit Art. 17a Gastgewerbeverordnung (GGV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

HG 2018 127 · be (Art. 15 Abs. 3 GGV)
Lack of Standing and Time Bar on Design Transfer Claim
The court confirmed that the claim for transfer of the EU Design was time-barred (verjährt) under this provision due to the three-year prescription period applying because the defendant was deemed not to have acted in bad faith (unredliche Absicht).