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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 11 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Ferien- und Erholungsheime

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
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Art. 11 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Ferien- und Erholungsheime

1. Ferien- und Erholungsheime sind Beherbergungsbetriebe der öffentlichen Hand oder privater Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die von aussen nicht als Gastgewerbebetriebe erkennbar sind und in der Regel nur vorangemeldeten Gruppen offen stehen.

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