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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 10a Gastgewerbeverordnung (GGV) - Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
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Art. 10a Gastgewerbeverordnung (GGV) · Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser

1. Zu Privatzimmern, Ferienwohnungen und -häusern gehören auch Bed-and-Breakfast-Betriebe, sofern sie nicht mehr als zehn Betten aufweisen.

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