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935.111 GGVOHR CH-BE

Art. 10 Gastgewerbeverordnung (GGV) - Berghütten

Ausführungsbestimmungen zu den Ausnahmen gemäss Artikel 3 GGG
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Art. 10 Gastgewerbeverordnung (GGV) · Berghütten

Berghütten sind Unterkünfte des Schweizer Alpen-Clubs und anderer Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung, welche im Gebirge abseits von Strassen und Verkehrsmitteln, ausserhalb von Ortschaften gelegen sind.

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