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Art. 9 Gastgewerbegesetz (GGG) - Betriebliche Vorschriften

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Art. 9 Gastgewerbegesetz (GGG) · Betriebliche Vorschriften

1. Der Regierungsrat kann, soweit das Bau-, Feuer- und Lebensmittelpolizeirecht keine Regelung enthält, durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über

a) Lüftung der Ausschankräume,

b) WC-Anlagen,

c) Verstärkeranlagen,

d) Laser- und Lichteffekte,

e) Garderoben für Artistinnen und Artisten sowie

f) Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer Getränke vom übrigen Sortiment.

2. Er regelt zudem, für welche Betriebe ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 obligatorisch ist.

3. Der Regierungsrat

a) hört die Berufsverbände an und

b) trägt dem Umfang und der Bedeutung der verschiedenen Betriebsarten Rechnung.

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