935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 8 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gültigkeit
Bewilligungen
Art. 8 Gastgewerbegesetz (GGG) · Gültigkeit
1. Betriebsbewilligungen sind unbefristet gültig.
2. Sie erlöschen endgültig, wenn
a) der Betrieb mit Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers aufgegeben wird oder
b) der Betrieb geschlossen und die Abgabe gemäss Artikel 44 Absatz 3 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
3. Einzelbewilligungen sind nur für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig.