Art. 6 Gastgewerbegesetz (GGG) - Betriebsbewilligung
Art. 6 Gastgewerbegesetz (GGG) · Betriebsbewilligung
1. Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest.
2. Für gastgewerbliche Betriebe ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich
a) A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
b) B: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank,
c) C: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
d) D: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank oder
e) E: Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.
3. Für den Verkauf alkoholischer Getränke ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich
a) A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
b) R: Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken oder
c) S: Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken.