935.11
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CH-BE
Art. 55 Gastgewerbegesetz (GGG) - Anpassung an das neue Recht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55 Gastgewerbegesetz (GGG) · Anpassung an das neue Recht
1. Der Regierungsrat setzt für die Anpassung der Betriebsarten sowie der Patent- und Bewilligungsabgaben Übergangsfristen fest.
2. Bisherige, nicht mehr vorgesehene Betriebsarten sind in der Regel dem neuen Recht anzupassen.
3. Ist eine Anpassung aus besonderen Gründen ausgeschlossen, bleiben sie im bisherigen Umfang gestattet.