935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 54 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gastgewerbefonds
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Gastgewerbegesetz (GGG) · Gastgewerbefonds
1. Der Bestand des bisherigen Gastgewerbefonds wird in den Hotelfonds gemäss Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus übergeführt.
2. Er ist in erster Linie für die Erfüllung unter altem Recht eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.
3. Ein einmaliger Betrag von 500'000 Franken wird als zweckbestimmter Beitrag zur Nachwuchsförderung der Fachkommission für Berufsbildung im Gastgewerbe des Kantons Bern zur Verfügung gestellt.