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Art. 51 Gastgewerbegesetz (GGG) - Orientierungen

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 51 Gastgewerbegesetz (GGG) · Orientierungen

1. Die gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile sind dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.

2. Beim Vollzug dieses Gesetzes erlangte Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden an

a andere mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes befasste Behörden,

b die Lebensmittel- und Feuerpolizei,

c die eidgenössische Alkoholverwaltung,

d mit dem Vollzug des Arbeits- und des Ausländerrechts befasste kantonale Stellen,

e mit der Berufsbildung befasste kantonale Stellen,

f die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes sowie

g die Strafverfolgungsbehörden.

3. Die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebs sowie die Durchführung eines Anlasses dürfen zudem den Steuerbehörden mitgeteilt werden.

4. Die Bewilligungsbehörde ist für die im Alkoholgesetz vorgeschriebenen Mitteilungen zuständig.

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