935.11
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CH-BE
Art. 5 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausnahmen
Bewilligungen
Art. 5 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausnahmen
Aus wichtigen Gründen können Bewilligungen ausnahmsweise und befristet auch bei Fehlen einzelner Voraussetzungen erteilt werden.