Art. 49 Gastgewerbegesetz (GGG) - Strafbestimmungen
Art. 49 Gastgewerbegesetz (GGG) · Strafbestimmungen
1. Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer
a eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein,
b die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt,
c die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet,
d die gestützt auf die Artikel 38 bis 40 getroffenen Anordnungen missachtet,
e den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung zu sein.
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2. Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Rauchverbot oder das Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten gemäss Artikel 27 Absatz 1 missachtet.
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