935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 48 Gastgewerbegesetz (GGG) - Rechtspflege
Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 48 Gastgewerbegesetz (GGG) · Rechtspflege
1. Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Entscheide der bernischen gastgewerblichen Berufsverbände über die Zulassung zu Kurs und Prüfung sowie die Verweigerung eines Fähigkeitsausweises gemäss Artikel 20 sind nur anfechtbar, wenn sie mit der Übernahme eines Gastgewerbebetriebs in Zusammenhang stehen.
3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).