935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 46 Gastgewerbegesetz (GGG) - Rückerstattung und Erlass
Abgaben
Art. 46 Gastgewerbegesetz (GGG) · Rückerstattung und Erlass
1. Die Abgabe wird auf Gesuch hin herabgesetzt oder zurückerstattet, wenn auf die Bewilligung definitiv verzichtet worden ist.
2. Sie wird nicht rückwirkend erstattet oder erlassen.
3. Die Bewilligungsbehörde verzichtet auf die Abgabe für einzelne Veranstaltungen, wenn
a) deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird oder
b) die Veranstaltung nicht durchgeführt werden konnte.