935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 45 Gastgewerbegesetz (GGG) - Nachforderung
Abgaben
Art. 45 Gastgewerbegesetz (GGG) · Nachforderung
1. Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderlichen Bewilligungen ausgeübt, wird die Abgabe nachträglich erhoben.
2. Zusätzlich zur Abgabe kann eine Strafabgabe bis zum fünffachen des ordentlichen Betrags erhoben werden.
3. In schweren Fällen tritt die Strafanzeige an die Stelle einer Strafabgabe.