935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 44 Gastgewerbegesetz (GGG) - Bezug
Abgaben
Art. 44 Gastgewerbegesetz (GGG) · Bezug
1. Die Bewilligungsbehörde bezieht die Abgaben oder beauftragt die Standortgemeinde mit dem Bezug.
2. Für die Abgabe eines Jahres haften solidarisch
a) alle Personen, die innerhalb des Jahres den entsprechenden Betrieb geführt haben, sowie
b) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
3. Bleibt ein Betrieb länger als sechs Monate geschlossen, wird die Abgabe auf Gesuch hin um vier Fünftel reduziert.