935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 43 Gastgewerbegesetz (GGG) - Bemessung
Abgaben
Art. 43 Gastgewerbegesetz (GGG) · Bemessung
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung.
2. Die Richtlinien berücksichtigen
a) Ausschankfläche bzw. Verkaufsfläche für alkoholische Getränke,
b) Lage,
c) Betriebsart und
d) jährliche Betriebszeit.
3. Die Berufsverbände sind anzuhören.