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Art. 41 Gastgewerbegesetz (GGG) - Grundsatz

Abgaben
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Art. 41 Gastgewerbegesetz (GGG) · Grundsatz

1. Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank oder -verkauf die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) fliesst.

2. Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen bei der Abnahme festgelegt und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen werden sie bei der Erteilung festgelegt und bezogen.

3. Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung von höchstens fünf Prozent der bezogenen Abgaben ausgerichtet.

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