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Art. 40 Gastgewerbegesetz (GGG) - Verwaltungszwang

Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 40 Gastgewerbegesetz (GGG) · Verwaltungszwang

1. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen

a Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der Verstärkerleistung,

b Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke,

c Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,

d Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerungen,

e Vorverlegen der Schliessungsstunde,

f Beschränken des Angebots,

g Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes,

h Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkursen,

i Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.

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