935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 40 Gastgewerbegesetz (GGG) - Verwaltungszwang
Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
Art. 40 Gastgewerbegesetz (GGG) · Verwaltungszwang
1. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen
a Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der Verstärkerleistung,
b Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke,
c Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,
d Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerungen,
e Vorverlegen der Schliessungsstunde,
f Beschränken des Angebots,
g Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes,
h Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkursen,
i Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.