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Art. 39 Gastgewerbegesetz (GGG) - Vorläufige Schliessung

Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 39 Gastgewerbegesetz (GGG) · Vorläufige Schliessung

Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung eines Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind.

Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.

Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 38 beziehungsweise 40.

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