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Art. 38 Gastgewerbegesetz (GGG) - Schliessung

Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 38 Gastgewerbegesetz (GGG) · Schliessung

1. Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung eines Betriebs, wenn

a diese ohne Bewilligung betrieben wird,

b keine oder eine ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist,

c Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind,

d die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist,

e notwendige Verbesserungen des Betriebs oder seiner Einrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht durchgeführt werden oder

f die Abgaben gemäss Artikel 41 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden sind.

2. Sie kann zudem die befristete Schliessung des Betriebs bis zu drei Monaten verfügen, wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben nur ungenügend erfüllt.

3. In der Verfügung ist festzuhalten, ob die Schliessung gestützt auf Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt.

4. Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

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