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Art. 37 Gastgewerbegesetz (GGG) - Aufsicht

Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 37 Gastgewerbegesetz (GGG) · Aufsicht

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes.

2. Die Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden.

3. ...

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