935.11
GGGLHRLO
CH-BE
Art. 32 Gastgewerbegesetz (GGG) - Übertragung
Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 32 Gastgewerbegesetz (GGG) · Übertragung
1. Die Bewilligungsbehörde überträgt die Betriebsbewilligung auf die verantwortliche Person, sofern diese den Anforderungen von Artikel 19 genügt und die Vorschriften der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten sind.
2. Verfügt die verantwortliche Person noch nicht über die vorgeschriebene Ausbildung gemäss Artikel 20, setzt die Bewilligungsbehörde zu deren Erlangung eine Frist von höchstens einem Jahr an.
3. Die Bewilligungsbehörde kann die Einräumung einer Frist gemäss Absatz 2 verweigern, wenn für den gleichen Betrieb innert der letzten fünf Jahre bereits einmal eine solche Frist eingeräumt worden war.