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Art. 31 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gastgewerbliche Verfahren

Zuständigkeiten und Verfahren
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Art. 31 Gastgewerbegesetz (GGG) · Gastgewerbliche Verfahren

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz.

2. Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

3. ...

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