935.11
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CH-BE
Art. 31 Gastgewerbegesetz (GGG) - Gastgewerbliche Verfahren
Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 31 Gastgewerbegesetz (GGG) · Gastgewerbliche Verfahren
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz.
2. Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
3. ...