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Art. 30 Gastgewerbegesetz (GGG) - Klagbarkeit

Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
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Art. 30 Gastgewerbegesetz (GGG) · Klagbarkeit

1. Werden alkoholische Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene abgegeben, sind daraus entstandene Getränkeforderungen nicht klagbar.

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