Art. 3 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 3 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausnahmen vom Geltungsbereich
1. Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt
a Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen öffentlichen Gastgewerbebetrieb führen,
b Kinderheime,
c Internate, Lehrlings- und Studentenheime,
d Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung überwacht wird,
e Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen,
f Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen mit nicht mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen,
g **\*** Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen einhalten,
h Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und in der Regel alkoholfrei bewirten,
i Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch Alphirtinnen und -hirten,
k Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie
l Ferien- und Erholungsheime.
2. Im Bereich Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt
a jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen,
b der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie
c der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Getränke durch Apotheken und Drogerien.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.