Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.11 GGGLHRLO CH-BE

Art. 3 Gastgewerbegesetz (GGG) - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gastgewerbegesetz (GGG) · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt

a Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen öffentlichen Gastgewerbebetrieb führen,

b Kinderheime,

c Internate, Lehrlings- und Studentenheime,

d Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung überwacht wird,

e Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen,

f Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen mit nicht mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen,

g **\*** Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen einhalten,

h Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und in der Regel alkoholfrei bewirten,

i Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch Alphirtinnen und -hirten,

k Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie

l Ferien- und Erholungsheime.

2. Im Bereich Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt

a jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen,

b der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie

c der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Getränke durch Apotheken und Drogerien.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.

← Art. 2 Gastgewerbegesetz (GGG) Zweck Art. 4 Gastgewerbegesetz (GGG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →